Urlaub: Wer darf wann gehen?

7.03.2015

Problem Urlaubsplanung

Ein Problem vieler verheirateter Paare, die in verschiedenen Unternehmen arbeiten, ist die gemeinsame Urlaubsplanung. Es ist nämlich nicht immer einfach, zur selben Zeit Urlaub zu bekommen, um dann gemeinsam verreisen zu können. In den meisten Unternehmen ist es üblich, dass Anfang des Jahres der gesamte Urlaub für das ganze Jahr geplant wird. Häufig ist die Abstimmung mit den Arbeitskollegen nicht das einzige Problem. Auch viele Chefs sorgen bei ihren Angestellten für Unmut, wenn sie wichtige Mitarbeiter nicht in den Urlaub gehen lassen wollen.

Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes

In Deutschland gibt es das Bundesurlaubgesetz, welches generell die Frage nach dem Urlaubsanspruch regelt. Diesem Gesetz nach hat jeder Arbeitnehmer, bezogen auf eine Sechstagewoche einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch an Urlaub von 24 Werktagen sogenannten Erholungsurlaubs pro Jahr. Auch solche Situationen sind geregelt, in denen sich der Arbeitgeber querstellen kann und welche Mitarbeiter vorrangig Urlaub nehmen dürfen. Als Grundsatz gilt, dass sich der Arbeitgeber nach den zeitlichen Wünschen seiner Arbeitnehmer richten muss. Es gibt hierbei aber auch einige Ausnahmen. Solche Ausnahmen sind sogenannte dringende betriebliche Belange. In solchen Fällen wird die aktuelle betriebliche Situation, wie beispielsweise Auftragsspitzen, als auch die Stellung des betreffenden Mitarbeiters in der Firma berücksichtigt.

Vorrang unter den Mitarbeitern

Bei der Frage, welcher der Mitarbeiter eventuell einen Vorrang den Urlaub betreffend Vorrang genießt gilt es viele verschiedene Faktoren zu beachten. Aspekte wie das Lebensalter oder die Betriebszugehörigkeit spielen eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund dürfte ein junger Single, der neu im Betrieb ist, einem altgedienten Familienvater bei der Terminbelegung weichen müssen. Haben Sie es jedoch einmal in den wohlverdienten Urlaub geschafft, dürfen Sie sich ungestört erholen. Im Urlaub muss man nämlich weder erreichbar sein, noch seine Adresse angeben.

Resturlaub

Ein weiterer potentieller Streitpunkt stellt der Resturlaub dar. Dieser Resturlaub darf nur in Ausnahmefällen in das neue Jahr und dann auch nur bis zum 31. März übertragen werden. Ein Grund für so einen Ausnahmefall wäre zum Beispiel eine Krankheit, die die Inanspruchnahme zum vorhergesehenen Termin verhindert hatte.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Versicherungsexperten von Private Advice!

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