Teurer Fehler: Wer die Invaliditätsfrist verpasst, geht leer aus
In der privaten Unfallversicherung gelten klare Fristen: Versicherte müssen eine unfallbedingte Invalidität innerhalb einer vertraglich festgelegten Zeitspanne ärztlich feststellen lassen und dem Versicherer melden. Diese Fristen betragen üblicherweise 15 Monate, in manchen Policen sogar bis zu 24 Monate. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Leistungen – selbst dann, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 11 U 11/23) bekräftigt und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Geklagt hatte ein Mann, der nach einem Sturz von einer Leiter eine Wirbelsäulenfraktur erlitt und infolge dessen eine 20-prozentige Invalidität davontrug. Obwohl seine Versicherung ihn auf eine 21-monatige Frist zur Geltendmachung der Invaliditätsleistung hingewiesen hatte, erfolgte die Meldung zu spät.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, er sei nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen eines Fristversäumnisses aufgeklärt worden. Die Richter des OLG sahen das anders: Die Formulierung in den Vertragsunterlagen, wonach der Anspruch „innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden“ müsse, sei deutlich genug. Sie lasse klar erkennen, dass eine verspätete Meldung zum Verlust des Leistungsanspruchs führen könne.